Sich selbständig machen
Sich selbständig machen

Sich selbständig machen

«Sich selbständig machen»

die ersten Schritte …

Jeder kennt das, bei manchen Gigs werden AHV-Beiträge bezahlt, bei manchen nicht. Ob der Verein, das Orchester oder der Veranstalter AHV-Beiträge zahlen muss oder nicht haben wir in unserem März Newsletter thematisiert.
Nun, wenn du mehr als CHF 2300.- im Jahr mit Gigs verdienst, bei denen keine AHV-Beiträge bezahlt werden bzw. bei denen du nicht angestellt bist, MUSST du dich als selbständigerwerbend registrieren und deinen neuen Status von der Ausgleichskasse anerkennen lassen.
Hier findest du die Kontakte der verschiedenen Kantonalen Ausgleichskassen

Was habe ich davon?

Einige Vorteile der Anmeldung:
Bei deiner Pensionierung hast du mindestens die minimalen Beiträge in die 1. Säule einbezahlt (obwohl das oft nicht ausreichen ist).
Du kannst Steuern sparen da du gewisse Abzüge gelten machen kannst. Unsere Hilfsblätter für die Steuererklärung helfen dir sicher dabei.
Familienzulagen oder eine Mutterschaftsenschädigung (siehe unseren April-Newsletter) kannst du bei der zuständigen Familienausgleichskasse beantragen.

Was brauche ich, damit der Selbst­ständig­erwer­benden-Status anerkannt wird?

Um selbstständig zu werden, muss man ein Anmeldeformular ausfüllen, das auf der Website der Ausgleichskasse verfügbar ist. Als Anhang sind Belege einzureichen, zum Beispiel Kopien von bereits gestellten Rechnungen, geschlossenen Vereinbarungen (z.B. Konzertprogramme), erstellten Offerten oder auch die Haftpflichtversicherung. Also, du muss belegen können, dass du deine selbständige Tätigkeit bereits aufgenommen hast.

Was muss ich dann zahlen?

Selbständigerwerbende müssen einer Ausgleichskasse beitreten um Beiträge in die 1. Säule (AHV, IV, EO) einzuzahlen. Das ist nicht so teuer, da die Höhe der Beiträge vom Umsatz abhängt. Wer viel verdient muss mehr zahlen, wer wenig verdient dafür weniger.

Wie sollte man sich als Selbstständiger absichern?

Hier ein Überblick über die Sozialversicherungen:

  • AHV/IV/EO – 1. Säule
  • Pensionskasse (BVG) – 2. Säule – Fakultativ
  • Private Vorsorge – 3. Säule – Fakultativ
  • Arbeitslosenversicherung (ALV) – Nicht möglich für Selbständige
  • Krankenkasse (KVG) – Ist obligatorisch für jeden
  • UVG und NBU – Fakultativ – ABER SEHR RATSAM!
  • Krankentaggeld-Versicherung – Fakultativ

1. Säule, 2. Säule und 3. Säule
Schutz im Alter (bei Pensionierung), bei Invalidität und im Todesfall.
Als Selbständigerbwerbender ab CHF 2300 Umsatz jährlich ist die 1. Säule (AHV/IV/EO) obligatorisch. Die Beitragshöhe ist abhängig vom Umsatz.
Das BVG-Obligatorium (2.Säule) gilt für Selbständigerwerbende nicht. Unter anderem bietet die Pensionskasse Musik und Bildung für Selbständige Musiker die Möglichkeit, sich der 2. Säule anzuschliessen, darüber haben wir in unserem Newsletter im April 2017 berichtet.
Die 3. Säule ist die private Selbstvorsorge. Man unterscheidet zwischen Säule 3a (gebundener Vorsorge) und freier Selbstvorsorge (Säule 3b). Darüber infomiert dich gerne z.B. (d)ein Steuerberater.

Arbeitslosenversicherung ALV
Selbstständigerwerbende können nicht in die Arbeitslosenversicherungen einzahlen. Wer mit seinem Selbstständigkeits-Projekt scheitert, erhält nur dann Arbeitslosentaggelder, wenn er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit während mindestens 12 Monaten als Angestellter Beiträge an die ALV gezahlt hat.

Krankenkasse KVG
Die Krankenkasse ist obligatorisch, ob du angestellt oder als Selbständigerwerbender arbeitest, oder einfach in der Schweiz lebst.

Betriebsunfallversicherung UVG und Nichtbetriebsunfallversicherung NBU
Selbstständigerwerbende sind nicht automatisch gegen Unfall versichert, weder gegen berufliche (UVG) noch gegen nichtberufliche (NBU) Unfälle. Eine Unfallversicherung ist zwar nicht obligatorisch für Selbständigerwerbende, aber SEHR SEHR RATSAM! Wenn du z.B. mit dem Velo umfällst, dein Handgelenk brichst und ins Spital musst, trägt diese Kosten NICHT die Krankenkasse, da die Ursache ein Unfall ist. Für solche Fälle ist eine Unfallversicherung da. Diese deckt die Heilungskosten bei einem Unfall und kann bspw. direkt als Zusatz bei einer Krankenkasse abgeschlossen werden. Wichtig ist, Betriebsunfälle (UVG) sowie Nichtbetriebsunfälle (NBU) zu versichern.

Krankentaggeld-Versicherung KTG
Bei unserem vorherigen Beispiel zahlt die Unfallversicherung zwar die Heilungskosten, nicht aber den Erwerbsausfall – das Geld, das du nicht verdienen kannst, weil du einen Monat lang einen Gips trägst und nicht spielen kannst. Diese Folgekosten müssen separat versichert werden, die Versicherung hierfür nennt sich Taggeldversicherung bei Unfall oder bei Krankheit. Sie ist sehr teuer, viele Versicherungen nehmen Musiker gar nicht in die Versicherung auf oder bieten Musikern sehr schlechte Konditionen. Eine Taggeldversicherung lohnt sich deswegen erst, wenn du als Selbständiger ein regelmässiges Einkommen hast und darauf angewiesen bist.
Wichtig zu wissen ist, dass die Taggeldversicherung den Erwerbsausfall meist nur befristet überbrückt, bis Leistungen aus der 1. und (sofern vorhanden) 2. Säule bezogen werden können.
Also, wenn du auf das Einkommen aus deiner Selbständigkeit angewiesen bist lohnt es sich auch zu prüfen, ob eine Taggeldversicherung nötig ist, die auch langfristig Rentenleistungen erbringt.

Und das waren nur die Sozialversicherungen, also sozusagen die Versicherungen für dich als Person. Im Hinblick auf die Risiken rund um das Unternehmen (deine Einzelfirma als Selbständigerwerbender) sind einige Versicherungen obligatorisch:

  • Feuerversicherung bzw. Sachversicherung – nur zwingend, wenn du dein Geschäft in einer eigenen Liegenschaft betreibst. Also, für die meisten Musiker dadurch nicht nötig.

und einige freiwillig:

  • Betriebshaftpflicht (SEHR RATSAM, siehe Beispiel unten)
  • Rechtsschutz
  • Instrumentenversicherung (siehe Instrumentenversicherung Newsletter) z.B. bei Diebstahl, Beschädigung des Instruments etc.
  • weitere Versicherungen können je nach Fall sinnvoll sein

Wichtig dabei zu wissen ist, dass Selbständigerwerbende (ohne AG oder GmbH) mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Wenn also bei einer Probe dein Notenständer umfällt und dabei eine teuere Geige beschädigt, bezahlt die BETRIEBS-Haftpflichtversicherung den Schaden und NICHT die Privathaftpflichtversicherung! Solltest du keine solche Versicherung haben, musst du die Kosten mit deinem Privatvermögen tragen – ausser eben, du hast eine Betriebshaftpflichtversicherung. Genauer werden wir diese Versicherungen in einem späteren Newsletter anschauen.

Was ist noch empfohlen?

Selbständigerwerbenden wird empfohlen, eine Überbrückungsreserve für mindestens sechs Monaten einzuplanen, da mal die Aufträge ausbleiben können und sie auf keine Arbeitslosengelder zurückgreifen können.

Grenzgänger?

Grenzgänger, die in der Schweiz selbstständig sein wollen, müssen ein Gesuch für eine Grenzgängerbewilligung (G-Ausweis) beim Kantonalen Bevölkerungsamt einreichen. Diese Bewilligung erlaubt es, in der Schweiz zu arbeiten und zu wohnen, sofern man mindestens einmal pro Woche an seinen ursprünglichen Wohnsitz zurückkehrt. Es ist erforderlich, eine Geschäftsadresse und je nach Tätigkeit Büroräume in der Schweiz zu haben (ein Grafiker kann beispielsweise von zu Hause aus arbeiten).

Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden

Kann ich als Ausländer mich selbstständig machen?

Alle Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU/EFTA mit Ausnahme von Kroatien können in der Schweiz eine gewinnorientierte Tätigkeit aufnehmen, können sich also auch selbständig machen. Ein B- oder C-Ausweis wird benötigt. Um einen B- oder C-Ausweis zu bekommen musst du beim Kantonalen Migrationsamt ein Gesuch einreichen.
Angehörige von Drittstaaten können selbständig werden und eine solche Tätigkeit ausüben, wenn sie Inhaber eines C-Ausweises oder der Ehepartner eines Inhabers eines C-Ausweises oder Schweizer Staatsangehörigen sind.

Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden

Erst beim einem Umsatz von CHF 100’000 wird es ein wenig komplizierter

Ab einem Umsatz von CHF 100’000.- jährlich ist es Pflicht, sich ins Handelsregister einzutragen, damit verbunden ist auch eine Buchhaltungspflicht. Ebenfalls ist man ab diesem Umsatz der Mehrwertsteuer unterstellt.