
CORONA-Verlängerung der COVID-Verordnung Kultur
CORONA-Verlängerung der COVID-Verordnung Kultur
Als Ergänzung der gesamtwirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus hat der Bundesrat am 20. März 2020 spezifische Massnahmen für den Kultursektor beschlossen. Die entsprechenden Massnahmen sind in der COVID-Verordnung Kultur festgehalten, welche zunächst bis zum 20. Mai 2020 befristet war. Am 13. Mai 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-Verordnung Kultur bis zum 20. September zu verlängern. Der Geltungsbereich der Verordnung bleibt dabei unverändert.
Für MusikerInnen
Corona Erwerbsersatzentschädigung (EO)
DEADLINE: Der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen endet fünf Jahre nach Aufhebung der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen.

KANTONALE AUSGLEICHSKASSEN – direkt Link zur Online Anmeldeformular:
SG – St. Gallen (Zusätzliches Formular für Ergänzungen)
Allgemein Online-Anmeldeformular DE / FR / IT / EN nur verwenden wenn deine Ausgleichskasse kein eigenes Formular hat:
AI – Appenzell Innerrhoden
AR – Appenzell Ausserrhoden (per Mail zu senden an: info@sovar.ch)
BE – Bern (per Mail zu senden an: corona@akbern.ch)
FR – Freiburg (per Mail zu senden an: APG-coronavirus@ecasfr.ch)
GE – Genf (per Mail zu senden an: apgcovid19@ocas.ch)
GL – Glarus
GR – Graubünden (per Mail zu senden an eo@sva.gr.ch)
NE – Neuenburg (APG.Coronavirus@ne.ch)
NW – Nidwalden
OW – Obwalden
SH – Schaffhausen
SO – Solothurn (per Mail zu senden an eo-corona@akso.ch)
TI – Tessin
UR – Uri
ZG – Zug (per Mail zu senden an info.corona@akzug.ch)
Für MusikerInnen
Ergänzende Massnahmen
NEUE DEADLINE: 20. SEPTEMBER 2020

WICHTIG:
Falls du sie BEREITS BEANTRAGT hast und in den nächsten Wochen noch weitere abgesagte Veranstaltungen dazukommen, musst du für diese einen neuen Antrag (zusammengefasst) einreichen (auch bis 20. September 2020).
Es können auch Schäden für Veranstaltungen geltend gemacht werden, die zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 20. September 2020 abgesagt wurden, aber vor dem 31. Oktober 2020 hätten stattfinden sollen.
Für Unternehmen (inkl. Kulturunternehmen)
Kurzarbeitsentschädigung
NEU: Wiedereinführung der Voranmeldefrist per 1. Juni 2020
Unternehmen (inkl. Kulturunternehmen)
Andere generelle Massnahmen
Liquiditätshilfen (Für gewinnorientierte Kulturunternehmen)
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) kannst du bei deiner Bank einen Überbrückungskredit als Liquiditätshilfe beantragen. Der Bund bürgt für den Kredit. Informationen dazu und Formulare findest du hier: https://covid19.easygov.swiss/
Kreditgesuche können bis am 31. Juli 2020 eingereicht werden
Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen, Liquiditätspuffer im Steuerbereich, Rechtsstillstand über Schuldbetreibung und Konkurs: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78515.html
Unternehmen
Ergänzende Massnahmen für den Kultursektor
VORBEI

Kulturvereine im Laienbereich
Schweizer Blasmusikverband SBV (Wenn die Hauptaktivität des Vereines Instrumentalmusik ist) corona@windband.ch
Andy Kollegger, +41 79 408 15 55
Schweizerische Chorvereinigung SCV (Wenn die Hauptaktivität Singen und Jodel (inkl. Trachtenchöre) ist:
corona@usc-scv.ch
Bruno Jakob, +41 76 429 20 38
Zentralverband Schweizer Volkstheater ZSV (Wenn die Hauptaktivität Theater, Tanz oder Trachtengruppen ist)
gesuche-zsv@gmx.ch
Eva Rölli, +41 52 347 20 90
Was wir empfehlen
Ergänzende Massnahmen sind, wie schon der Name sagt, ergänzend und nicht jeder wird Anspruch darauf haben.
Als selbständigerwerbende/r MusikerIn solltest du aber unbedingt die Corona Erwerbsentschädigung (EO) beantragen für die Engagements, die du als Selbständigerwerbende/r gespielt hättest.
Orchester/Veranstalter sollen unbedingt Kurzarbeitentschädigung für DirigentInnen bzw. MusikerInnen beantragen, wenn Projekte abgesagt oder verschoben wurden. Dies auch (!!!), wenn die MusikerInnen im Stundenlohn und/oder Temporär angestellt sind. Für die Orchester/Veranstalter ist die finanzielle Folge übersehbar, für die MusikerInnen/DirigentInnen macht es jedoch einen grossen Unterschied.

Was hat sich geändert am 13. Mai?
Die Auswertung der eingegangenen Gesuche ergeben, dass nicht alle geschaffenen Instrumente den tatsächlichen Bedürfnissen des Kultursektors entsprechen. Daher wird dem Parlament eine Neuverteilung der verfügbaren Beträge vorgelegt:
Der bisherige Kredit in der Höhe von 100 Millionen Franken für die Soforthilfe für Kulturunternehmen soll im Umfang von 35 Millionen Franken auf den Kredit für die Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und Kulturschaffende übertragen werden.
Der bisherige Kredit in der Höhe von 25 Millionen Franken für die Soforthilfe für Kulturschaffende soll im Umfang von 15 Millionen Franken ebenfalls auf den Kredit für die Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und Kulturschaffende übertragen werden.

Stand der Gesuche – Corona Erwerbsentschädigung per 17. Mai 2020


FAQ MusikerInnen – Corona Erwerbsersatzentschädigung (EO)
Voraussetzungen?
Du musst als Selbständigerwerbende/r angemeldet sein. Auch wenn du dich erst 2020 angemeldet hast, hast du trotzdem Anspruch (lese hier)!
Wann beginnt und wann endet der Anspruch?
Die Massnahme begann am 17. März und dauert, bis die Corona-Massnahmen aufgehoben werden.
Ende Corona Erwerbsersatzentschädigung per 16.5?
Entschädigung wegen des Veranstaltungsverbots dauert, bis die Corona-Massnahmen aufgehoben werden. Möglicherweise wurde dein EO wegen “Betriebschliessung” statt wegen “Abgesagter Veranstaltung” bearbeitet. Wir empfehlen deine Ausgleichskasse zu kontaktieren.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Max. 196.- CHF/Tag
Wann wird die Entschädigung ausbezahlt?
Das Datum der Auszahlung hängt davon ab, wann der Antrag eingereicht wurde. Die Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Monats ausbezahlt. Bei Anträgen, die im März eingereicht wurden, erfolgt die Auszahlung im Laufe des Monats April so rasch wie möglich. (1)
Kann jemand gleichzeitig als Selbstständigerwerbende/r und als angestellte Person eine Entschädigung erhalten?
Ja, das ist möglich. Für die unselbständige (Teilzeit-)Tätigkeit kann diese Person eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten und als Selbstständigerwerbende/r gleichzeitig den Erwerbsersatz infolge Betriebsschliessung.(2)
Auch für Grenzgänger/innen?
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, gelten die gleichen Rechte und Anspruchsvoraussetzungen. Sind sie durch andere Gründe an der Arbeit verhindert, beispielsweise durch eine Grenzschliessung, haben sie hingegen keinen Anspruch auf die vorliegende Entschädigung.(3)
FAQ MusikerInnen – Allgemein
Gilt in meiner Kanton auch die neue Dead-Line von 20. September für Ausfallentschädigung?
Ja, es ist ein Bundesbeschluss und gilt in alle Kantonen.
Selbständigerwerbend? Hauptberuflich?
Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt und bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angemeldet ist. Nicht erforderlich ist, dass der/die Kulturschaffende ausschliesslich als Selbständigerwerbende/r tätig ist. Die Covid-Verordnung Kultur erfasst auch Kulturschaffende, die eine Kombination aus selbständiger («freischaffender») und angestellter Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst sind einzig Kulturschaffende, die ausschliesslich einen Arbeitnehmerstatuts haben.
Als hauptberuflich im Kultursektor tätig gelten Personen, die mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhalts finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die kulturelle Tätigkeit einsetzen. Berücksichtigt werden dabei alle entgeltlichen Erwerbsarbeiten im Kultursektor. Sowohl als Selbständigerwerbende/r wie auch als Angestellte/r. Das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit ist im Einzelfall gestützt auf die durch den/die Kulturschaffenden beizubringenden Unterlagen zu beurteilen (z.B. Steuerabrechnungen, Liste von Engagements, Ausstellungen usw.). Bei Kulturschaffenden, welche eine Soforthilfe durch Suisseculture Sociale erhalten haben, ist die Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nicht zwingend erneut zu prüfen. (4)
FAQ – Unternehmen – Kurzarbeitsentschädigung
Die ALV sichert mit der Kurzarbeitsentschädigung die Löhne
Wann wird die Entschädigung ausbezahlt?
Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauf folgenden Monat.
Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden (z.B. MusikerInnen oder DirigentInnen) 80% des Verdienstausfalls ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen. (5)
Was bedeutet finanziell für mein Orchester?
Die Unternehmen haben die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn zu entrichten; Arbeitgeberanteile werden für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet. (5)
Zum Beispiel, ein Projekt mit 3 Proben und 2 Konzerte. Die Orchester hätte der Musiker eine Gage von 1000.- CHF* (abzüglich Sozialversicherungen) ausbezahlt. Das Projekt wurde Corona-bedingt abgesagt.
Das Orchester müsste lediglich ca. 63.- CHF “aus der eigenen Tasche” zahlen. Die Musiker bekommen dafür ca. 750.- CHF (und die volle Sozialleistungen).
Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?
Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Somit besteht nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt. (6)
Haben Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen sowie Temporärangestellte Anspruch auf KAE?
Ja, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist vom Bundesrat auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt worden. (7)
FAQ – Unternehmen Ausfallentschädigung
Wer kann das beantragen?
Gewinnorientierte und nicht gewinnorientierte Unternehmen, auf welche die ergänzenden Massnahmen für den Kultursektor anwendbar sind (siehe Covid-19: Anwendbarkeit der wirtschaftlichen Massnahmen für den Kultursektor).
SONSTIGE DOWNLOADS:
Überblick über die Massnahmen für die Selbständige
Merkblatt zu Corona Erwerbsersatzentschädigung
Überblick über die Massnahmen für die Unternehmen
Merkblatt Vereinfachte Prozesse KAE COVID-19: Voranmeldung und Antrag/Abrechnung
Vergabereglement Corona-Soforthilfe Suisseculture Sociale
LINKS:
Nothilfe beim Suisseculture Sociale
WENN DU MEHR DARÜBER WISSEN MÖCHTEST…
https://www.subitomf.com/corona-massnahmen-fuer-musikerinnen-und-orchester/
(3) – https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html
(4) – https://foerderung-fachstellekultur.zh.ch/gesuchseingabe/Case/CreateCaseIntroduction.aspx
(5) – https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit.html/
(6) – https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit.html
(7) – https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit.html
* Warum 1000.- CHF? Für 3 Proben und 2 Konzerte ist laut SMV ein Grundtarif von 931.- CHF + 77.55 CHF obligatorische Ferienentschädigung zu zahlen, was einem Bruttolohn von 1008.55 CHF bzw. einem Nettolohn von 945.77 CHF entspricht. Die Sozialversicherung-Arbeitgeberbeitrag beträgt etwa 62.78 CHF (kantonal unterschiedlich aber mind. 6.255%). Also Lohnkosten total sind 1071.33 CHF.
Wir möchten die Abrechnung in unserem Beispiel einfach halten und nehmen daher eine Gage von 1000.- CHF.
Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit der hier aufgeführten Inhalte. Obwohl die Informationen auf Richtigkeit und Aktualität hin geprüft werden, lehnen wir soweit gesetzlich zulässig jede Haftung für unerwünschte Folgen aus dem Gebrauch dieser Informationen ab.
0 Comments