CITES – Instrumentenpass – was ist das und warum ist es wichtig?
CITES – Instrumentenpass – was ist das und warum ist es wichtig?

CITES – Instrumentenpass – was ist das und warum ist es wichtig?

CITES – was ist das und warum ist es wichtig?

CITES ist das internationale Übereinkommen zum Schutz der Tier- und Pflanzenarten und reguliert unter anderem den Import und Export gewisser Materialien wie beispielsweise Hölzer, die auch im Instrumentenbau genutzt werden.
Konsequenz der Regulierungen kann sein, dass Musiker mit ihrem Instrument nicht mehr oder nur mit bestimmten Dokumenten („Instrumentenpass“) international reisen können.

Warum ist das gerade jetzt wichtig?

Die Konferenz hat diesen August in Genf stattgefunden, wobei der Annotation #15 zugestimmt wurde. Dies hat eine Lockerung der Regulierungen für Musiker bzw. Musikinstrumente bereits per Dezember 2019 zur Folge – das sind tolle Neuigkeiten!

Achtung:

Die Beschlüsse und Änderungen der Regulierungen werden alle drei Jahre an der CITES-Vertragskonferenz gefasst. Es ist somit auch für Musiker wichtig, jeweils genau zu prüfen, welche Änderungen die aktuellste Konferenz mit sich bringt.

Das ändert sich per Dezember 2019:

Neu fallen für folgende Hölzer fertige Musikinstrumente, Teile von Musikinstrumenten sowie Zubehör, welche die genannten Hölzer enthalten NICHT MEHR unter die CITES-Bestimmungen:

  • Guibourtia demeusei, Guibourtia pellegriniana and Guibourtia tessmannii (gängige Bezeichnung: Bubinga)
  • Dalbergia spp. (gängige Bezeichnungen: Palisander, Rosewood).

Für die genannten Hölzer sind keinerlei Bewilligungen mehr erforderlich. ACHTUNG: Gilt NICHT für Dalbergia nigra und Dalbergia cochinchinensis!

Weiterhin NUR mit bestimmten Bewilligungen („Instrumentenpass“) erlaubt ist die Ein- und Ausfuhr der folgenden geschützten und im Instrumentenbau typischen Materialien:

  • Dalbergia nigra (gängige Bezeichnungen: Rio Palisander, Jacaranda, Brazilian Rosewood)
  • Dalbergia cochinchinensis (gängige Bezeichnungen: Thailändischer Palisander, Thailand Rosewood)
  • Swietenia humilis (gängige Bezeichnungen: Mexikanisches oder Honduras-Mahagoni)
  • Cheloniidae spp. (Panzer der Meeresschildkröten wird als Schildpatt bezeichnet und genutzt für Zupfinstrumente, Mandolinen, Plektra etc.)
  • Chlamyphoridae spp. und Dasypodidae spp. (Gürteltiere/Armadillo) fallen teilweise unter die CITES-Bestimmungen, da nur gewisse Arten aufgelistet sind.
  • Mysticeti spp. (Fischbein von Bartenwalen, für die Herstellung von Bogen)
  • Aus Kakteen hergestellte Regenhölzer / Rain Sticks / Rainmakers (Trichocereus spp., Echinopsis spp., und weitere), wenn du mehr als drei Stück transportierst.
  • Elfenbein kann von verschiedenen Arten stammen (Elefant, Flusspferd, Walross, Pottwal oder Mammut). Die Anforderungen sind von Art zu Art verschieden, entsprechend sollte im Zusammenhang mit Elfenbein immer das BLV kontaktiert werden.
  • Felle von Trommeln aus CITES-gelisteten Arten wie bspw. gewisse Schlangen-, Echsen- oder auch Zebra-Arten

Die oben aufgeführten Arten/Beispiele sind nicht abschliessend. Deshalb ist bei von Pflanzen oder Tieren stammenden Materialien generell Vorsicht geboten:
Für eine eindeutige Bestimmung des Materials ist die Nutzung der lateinischen Bezeichnungen zwingend, da Handelsnamen nicht immer eindeutig sind.
Im Zweifelsfall empfehlen wir einerseits, das Material auf http://checklist.cites.org zu prüfen oder andernfalls direkt mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Kontakt aufzunehmen.

Kaufst du von einem Geschäft ein Instrument, welches aus CITES-gelisteten Arten produziert ist, muss dir das Geschäft Informationen zu Art und Herkunft des Materials geben. Verkaufst du das Instrument dann weiter, musst du diese Informationen an den Käufer weitergeben.

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DER “INSTRUMENTENPASS”

Wann brauche ich einen Instrumentenpass?

Wenn du denkst, dass dein Instrument in eine der oben genannten Kategorien fällt, benötigst du fast sicher einen Instrumentenpass. Für eine sichere Auskunft kontaktierst du am besten direkt das BLV.
Vorsicht: Es gibt keine Garantie, dass der Instrumentenpass durch alle CITES-Signatarstaaten anerkannt wird. In jedem Staat können strengere nationale Gesetze gelten. Hier findest du die Kontaktangaben der lokal zuständigen Behörden:
https://www.cites.org/eng/cms/index.php/component/cp

Wie viel kostet der Instrumentenpass?

50.- CHF

Wie lange ist er gültig?

3 Jahre

Wie lange im Voraus muss ich meinen Instrumentenpass bestellen?

In der Regel 5 Tage.

Wo und wie mache ich das Gesuch?

HIER findest du das Antragsformular mit der dazugehörigen Anleitung.

Ich reise nicht alleine sondern mit dem ganzen Orchester. Kann das Orchester im Namen aller Musiker eine «Genehmigung» beantragen?

Es gibt ein vereinfachtes Verfahren: das «travelling exhibition certificate». Das Formular ist HIER zu finden, das entsprechende Gesuch muss mindestens zwei Monate vor Reisedatum eingereicht werden.

Ich reise um mein Instrument zu verkaufen. Gibt’s da spezielle Regelungen?

Der Instrumentenpass ist an den Besitzer gebunden und berechtigt NICHT zum Verkauf im Ausland. Für geplante Verkäufe oder Käufe im Ausland sind Einzelbewilligungen erforderlich, welche ebenfalls vom BLV vergeben werden.
Das Antragsformular findest du HIER:

Formular für Import

Formular für Export

ALLES KLAR?

Dieser Newsletter wurde in Zusammenarbeit mit dem BLV, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erstellt.

Das BLV vertritt die Schweiz bei der CITES-Vertragskonferenz.

2 Comments

  1. Und solange die Gitarre nicht vom Ausland in den europaischen oder deutschen Wirtschaftsraum verbracht wurde, sei das alles unkritisch. Eine durchaus praktische Betrachtungsweise. Man zeigte sich auch erstaunt, dass andere LRA oder Behorden Bescheinigungen ausstellen wurden, da es an einer Rechtsgrundlage dafur fehle. Auch richtig. Das Landesumweltamt in Bayern (Augsburg) bestatigt die Auffassung ubrigens.

    1. athanas

      Danke Ramon für den Input.
      Vielleicht grundsätzlich: für die Einfuhr eines Instruments (neu produziert) aus dem Ausland mit geschütztem Holz, wird ein Ausführ-CITES des Herkunftslandes benötigt und eine Einfuhrbewilligung vom Importland, ausser es handelt sich um die Ausnahmen Dalbergia spp. und die drei Bubinga-Arten.
      Ein Instrumentenpass wird vom Land ausgestellt, in welchen der Besitzer des Instruments seinen Wohnsitz hat damit der mit dem Instrument reisen kann.
      Die Länder der EU haben ein Abkommen, welches den freien Transfer von Personen und Waren beinhaltet. Das heisst, dass ein in der EU produziertes Instrument (egal welche Materialien verwendet wurden, inklusive Dalbergia nigra – Brasilianisches Rosenholz, Anhang I) innerhalb der EU ohne irgendwelche Dokumente transportiert werden darf. Es hat ja auch keine Grenzkontrollen. Somit ist für den EU-Raum bzw. reisen innerhalb der EU kein Instrumentenpass nötig.

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