AHV Pflicht oder nicht
AHV Pflicht oder nicht

AHV Pflicht oder nicht

AHV-Beiträge
10 Fragen und Antworten für MusikerInnen

Die Sozialversicherungen sind ein Thema, welches vielen MusikerInnen regelmässig unter den Nägeln brennt.
Wann werden AHV-Beträge abgerechnet?
Wann muss eine AHV-Verzichtserklärung ausgefüllt werden?

In Zusammenarbeit mit der SVA Zürich klären wir einige der gängigsten Fragen aus dem Musiker-Alltag. Wichtig; wir setzen bei unseren Fragen voraus, dass der Musiker im Kanton Zürich wohnhaft ist, über eine Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen C-Ausweis verfügt sowie bei der SVA als selbständigerwerbend registriert ist.

1. Ein Orchester stellt fürs nächste Projekt den Oboisten Sebastian an, der bei der SVA als Selbständigerwerbender registriert ist. Muss das Orchester AHV-Beiträge zahlen?

Allgemein: Wird ein Musiker oder eine Musikerin von einem Veranstalter für wiederkehrende Auftritte engagiert, dann gilt dieses Engagement als unselbständige Tätigkeit, und der Veranstalter ist verpflichtet, AHV-Beiträge abzurechnen.
Handelt ein Musiker oder eine Musikerin (als Veranstalter) in eigener Sache unter eigenem (Musiker-)Namen und auf eigene Rechnung, gilt dies als selbständig erwerbende Tätigkeit: Der Musiker bzw. die Musikerin selbst ist beitragspflichtig.
Da in diesem Falle das Orchester ein Anstellungsverhältnis mit Sebastian eingeht, muss das Orchester die AHV-Beträge abrechnen und zahlen.

2. Ein Blasorchester stellt jedes Jahr fürs Osterkonzert die gleichen Aushilfsmusiker an. Da sie nur einmal jährlich während 1-2 Wochen (Proben und Konzerte) beim Blasorchester spielen, rechnet dieses keine AHV ab. Ist das richtig? Und was, wenn es zweimal jährlich während je 1-2 Wochen wären?

Nein. Das Blasorchester agiert als Arbeitgeber für wiederholende Leistungen und ist somit AHV-pflichtig. Auch wenn das Konzert zweimal jährlich während je 1-2 Wochen wäre, müsste das Blasorchester die Beiträge für die Musiker abrechnen.

3. Ein Verein möchte keine AHV-Beiträge für die Aushilfsmusiker abrechnen, welche er für die Konzerte anstellt. Darf der Verein die Aushilfsmusiker «bitten“, eine AHV-Verzichtserklärung zu unterschreiben? Wenn ja, muss das im Voraus, (mit der Anfrage) kommuniziert werden?

Es gilt der Grundsatz von Frage 1. Bei geringfügigen Entgelten (unter CHF 2’300.- pro Jahr und Arbeitnehmer) muss der Verein jedoch keine AHV abrechnen. Verlangt der Musiker jedoch die Abrechnung, ist der Verein dazu verpflichtet. AHV-Verzichtserklärungen gibt es nicht mehr.

WICHTIG: Arbeitgeber im künstlerischen und kulturellen Bereich wie insbesondere Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich müssen auch bei geringfügigen Entgelten AHV-Beiträge abrechnen.

4. Ein Ensemble braucht immer wieder für seine Konzerte verschiedene Aushilfsmusiker. Manche haben schon bei diesem Ensemble gespielt, manche sind neu dabei. Muss das Ensemble für alle Musiker AHV-Beiträge abrechnen?

Stellt das Ensemble Musiker regelmässig an oder hat es die Absicht, diese regelmässig anzustellen, müssen AHV-Beiträge abgerechnet werden.

5. Bei einer Kirche spielt jährlich eins bis zwei Mal der Violinist Sepp. Dabei verdient Sepp bei dieser Kirche nicht mehr als CHF 2300.- CHF brutto pro Jahr. Muss die Kirche AHV abrechnen?

Kirchen bzw. Kirchgemeinden sind nicht unter den bei Frage 3 explizit aufgelisteten Arbeitgebern und müssen somit geringfügige Entgelte nicht abrechnen – ausser der Musiker wünscht dies explizit.

6. Was ist, wenn Sepp nicht direkt von der genannten Kirche sondern von „Kirchen des Kantons Schaffhausen“ bezahlt wird (Sammel-Abrechnung) und somit am Schluss des Jahres doch er mehr als CHF 2300.- brutto verdient hat?

Entscheidend ist, wer der juristische Arbeitgeber ist. Ist dies „Kirchen des Kantons Schaffhausen“ und übersteigt dadurch Sepps Jahreseinkommen bei diesem Arbeitgeber CHF 2300.-, so muss der Arbeitgeber AHV abrechnen.

7. Eine Schule (z.B. Primarschule, Kantonschule, Musikschule) braucht für ein Projekt einige Musiker. Dabei verdienen die Musiker CHF 1200.- brutto pro Person. Muss die Schule AHV-Beiträge abrechnen? Kann/darf sie eine AHV-Verzichtserklärung unterschreiben lassen?

Wenn die Schule im künstlerischen Bereich tätig ist, ist sie verpflichtet, selbst für geringfügige Entgelte AHV-Beiträge abzurechnen, ansonsten nicht. Es sei denn, die Musiker verlangen die Abrechnung. AHV-Verzichtserklärungen gibt es nicht mehr.

8. Ein Chor hat die Cellistin Angela für 2 Proben und 1 Konzert engagiert. Dabei verdient Angela CHF 600.-. Muss der Chor AHV-Beiträge abrechnen? Kann der Musiker verlangen, dass AHV abgerechnet wird bzw. sich weigern, eine AHV-Verzichtserklärung zu unterzeichnen?

Der Chor muss AHV abrechnen.

9. Die Flötistin Melanie hat eine Kammermusikgruppe (Trio), mit welchem sie in unregelmässigen Abstände Konzerte spielt:

*   Mit diesem Trio spielt Melanie ein öffentliches Konzert, welches sie selber organisiert und veranstaltet. Wer und wie muss die AHV abrechnen?
Entweder spielen alle Musiker als Selbständigerwerbende auf eigene Rechnung und rechnen die AHV-Beträge individuell ab oder aber die Kammermusikgruppe als juristisches Gefäss stellt die Musiker an und rechnet die AHV für sie ab.

  *   Mit diesem Trio spielt Melanie an einer Hochzeit (Privatanlass). Die Anfrage hat sie über ein Vermittlungsportal bekommen welches eine Kommission für die Vermittlung kassiert. Die Gage wird direkt vom Hochzeitspaar an Melanie ausbezahlt. Wie sieht es aus mit der AHV?
Wie ein Auftrag zustande kommt ist irrelevant. Relevant ist, wer laut Engagement-Vertrag der Auftrag- bzw. Arbeitgeber ist. Da es sich um ein einmaliges Engagement handelt, kann dies durchaus im Auftragsverhältnis im Rahmen der Selbständigkeit auf eigene Rechnung durchgeführt werden. Somit rechnet jeder Musiker seine eigenen Beiträge ab. Voraussetzung ist jedoch, dass die Musiker als Selbständigerwerbende registriert sind. Alternativ hierzu kann das Trio als juristisches Gefäss agieren und die Musiker anstellen, muss dann aber AHV abrechnen.

     *   Mit dem gleichen Trio spielt Melanie ein Konzert bei einer bekannten Konzertreihe. Wer zahlt die AHV?
Auch hier gilt; da es sich um ein einmaliges Engagement handelt, bei welchem das Trio wegen seines Namens beschäftigt wurde, darf es auf Auftragsbasis ohne AHV-Abrechnung seitens Veranstalter durchgeführt werden.

   *   Und ab und zu spielt Melanie’s Trio Hauskonzerte gegen Gage oder gegen Kollekte. Müssen die MusikerInnen AHV abrechnen? Wie sieht es bei einer Kollekte aus?
Es handelt sich hier um ein regelmässiges Engagement. Somit muss entweder der Veranstalter die Musiker anstellen und entsprechend AHV abrechnen. Oder das Trio agiert als juristisches Gefäss, stellt die eigenen Musiker an und rechnet AHV-Beiträge für die Musiker ab. Bei Kollekte muss schriftlich festgehalten werden, wie hoch die Entschädigung war. Dieser Betrag gilt wiederum als Basis für die Berechnung der AHV-Beiträge.

10. Der Pianist Wilhelm gibt Unterrichts-Lektionen bei sich zu Hause. Muss er AHV abrechnen?
Wenn der Musiker die Lektionen auf eigene Rechnung (also NICHT im Namen einer Musikschule) durchführt und das Inkasso selbst durchführt, rechnet er die AHV selbständig ab.

One comment

  1. Aufgepasst!!!👀👀👀👀
    Es ist so, dass auch hier ein Kantönli-Geist herrscht. Jede Ausgleichskasse handhabt die Selbständigkeit der MusikerInnen anders….
    Auf Nachfrage in Zug kann man als Orchester die selbständigen MusikerInnen als Selbständige abrechnen, d.h. keine AHV bezahlen.
    In Basel Stadt haben sie eine Limite an Auftritten festgelegt, bis zu einer gewissen Anzahl Auftritte im Jahr kann man einen Musiker selbständig abrechnen. Alles was darüber ist unselbständig.
    Im Kt. Aargau ist es wie in Zürich. Jedes Engagement in einem Orchester gilt als unselbständig.
    Es lohnt sich also, mit der kantonalen Ausgleichskasse den Kontakt zu suchen um im Einzelfall alles richtig zu machen 👍

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